Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten weniger konstant und zum Teil widersprüchlich. Während der Beschuldigte an der ersten Einvernahme vom 8. Januar 2013 aussagte, er verstehe, dass sich D.________ bedroht gefühlt habe, auch weil es im Jahr 2007 schon zu häuslicher Gewalt gekommen sei, gab er an der Schlusseinvernahme vom 8. März 2013 zu Protokoll, D.________ habe nicht den Eindruck gemacht, als ob sie grosse Angst bekommen habe. Gleichwohl räumte er in der gleichen Einvernahme ein, dass er bei seiner ersten Aussage bleibe, wonach er verstanden habe, dass sie sich bedroht gefühlt habe, schliesslich sei er ja auch einen Kopf grösser und doppelt so breit wie D.________.