ddd) Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt, so wie er in der Anklageschrift beschrieben wurde, als erstellt und erwog in rechtlicher Hinsicht, das Verhalten des Beschuldigten sei gemäss den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft als Drohung sowie als versuchte einfache Körperverletzung zu qualifizieren. dd) aaa) D.________ verweigerte an der Berufungsverhandlung grösstenteils die Aussage. Soweit sie darüber hinaus Angaben machte, deckten sich diese im Wesentlichen mit den früheren Aussagen.