(U-act. 8.3.06, S. 11). An der Schlusseinvernahme vom 8. März 2013 gab er zu Protokoll, das Messer sei ca. 50 bis 60 Jahre alt. Der, dem es gehört habe, sei schon verstorben (U-act. 10.0.02, Frage 43). Er habe das Messer zuoberst hinten im Kleiderschrank aufbewahrt (U-act. 10.0.02, Frage 44). Die Person, der es gehört habe, sei vor 30 Jahren gestorben. Er sei jetzt der Eigentümer dieses Messers (U-act. 10.0.02, Frage 45). Er wisse nicht genau, ob es sich um ein verbotenes Messer handle, er wisse aber, dass man es nicht mehr in der Schweiz kaufen könne (U-act. 10.0.02, Frage 46).