10.0.02, Frage 39). Ferner bestätigte er, dass ihm bewusst sei, dass er D.________ durch seine Körperhaltung und sein Auftreten sowie sein Verhalten in Angst und Schrecken versetze (U-act. 10.0.02, Frage 41). Des Weiteren sagte der Beschuldigte am 8. Januar 2013 aus, das kleine Messer kenne er nicht. Er habe es auch schon in seinem Haushalt gesehen. Das Messer gehöre nicht ihm. Er wisse nicht, wem das Messer gehöre Kantonsgericht Schwyz 67