Sie würden sich mittlerweile gut kennen und D.________ habe ihm am 4. Januar 2013 telefonisch erklärt, dass er von ihr aus gesehen wieder hätte zurückkehren können. Es habe zudem keine Drohungen gegeben (U-act. 10.0.02, Fragen 35 und 36). Auf Nachfrage des Staatsanwalts, ob er bei seiner ersten Aussage bleibe, wonach er verstehen könne, dass sich D.________ bedroht gefühlt habe, führte der Beschuldigte aus: „Ja klar, ich bin einen Kopf grösser, ich bin doppelt so breit wie sie. Ich habe auch Angst vor der Frau. Sie ist unberechenbar“ (U-act. 10.0.02, Frage 39).