sei er laut geworden. Er habe im Keller altes, wertloses Zeug aufgeräumt und D.________ habe vom Balkon geschrien, er sei ein Arschloch. Er sei in den Keller gegangen, damit sie keinen Streit bekämen, aber D.________ sei aufgrund des Streits mit F.________ so aufgeregt gewesen. Sie hätten sich gegenseitig mit einem Abstand von einem Meter angeschrien; er habe sie aber nicht geschlagen oder angerührt (U-act. 8.3.06, S. 5). In der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte sodann an, er verstehe, dass sich D.________ bedroht gefühlt habe. Im Jahr 2007 sei es zu häuslicher Gewalt gekommen. Damals habe er sie richtig an den Haaren gezerrt. Geschlagen habe er sie aber nie.