8.3.05, Frage 16). Sie habe den Sohn geholt, um diesen zu schützen (U-act. 8.3.05, Frage 17). Sie wisse nicht, ob für den Sohn eine Gefahr bestehe; der Beschuldigte sei unberechenbar (U-act. 8.3.05, Frage 18). Sie glaube, es wäre zu körperlicher Gewalt ihr gegenüber gekommen, wenn sie nicht hätte ins Büro flüchten können (U- act. 8.3.05, Frage 23).