Zu den Waffen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WG zählen Seriefeuerwaffen und Abschussgeräte nach Art. 5 Abs. 1 lit. b WG sowie ihre wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteile (lit. a), Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie ihre wesentlichen Bestandteile (lit. b) und Granatwerfer nach Art. 4 Abs. 2 lit. c WG (lit. c). Waffen, für deren Besitz keine kantonale Ausnahmebewilligung erforderlich ist, sondern ein Waffenerwerbsschein genügt, werden von der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG somit nicht erfasst (BGE 141 IV 132, E. 2.7.2).