42 Abs. 5 WG eine Meldepflicht vor. Demzufolge muss, wer bereits im Besitz von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Art. 5 Abs. 2 WG oder Waffenzubehör nach Art. 5 Abs. 1 lit. g WG ist, diese innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung den für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen kantonalen Behörden melden (Art. 42 Abs. 5 WG). Der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG unterstehen somit verbotene Waffen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WG (BGE 141 IV 132, E. 2.7.2). Zu den Waffen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WG zählen Seriefeuerwaffen und Abschussgeräte nach Art. 5 Abs. 1 lit.