bbb) Wer jemanden in anderer Weise – als durch Verleumdung oder üble Nachrede ‒ durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Wegen Beschimpfung ist strafbar, wer jemandem durch eine Tatsachenbehauptung bzw. die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber dem Verletzten sowie einem Werturteil gegenüber Dritten und gegenüber dem Verletzten in seiner Ehre angreift.