seiner damaligen Wohnung gelagert zu haben. Dieses Messer habe er vor ca. 30 Jahren von einer unbekannten Person durch Erbgang erworben. In pflichtwidriger Unvorsicht habe er es unterlassen, innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten des Waffengesetzes am 1. Januar 1999 diese Waffe der für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen Kantonspolizei Schwyz zu melden.