Sodann soll der Beschuldigte während dieser Auseinandersetzung D.________ als „verdammte blöde Fotze“ und als „verdammte Nutte“ bezeichnet haben. Im Wissen, dass es sich dabei um ehrenrührige Äusserungen gehandelt habe, habe er sie dennoch wissentlich und willentlich kundgetan. bbb) Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 2. Januar 2013 ein Klappmesser mit einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus in Kantonsgericht Schwyz 60