Durch das drohende Verhalten sei D.________ in Angst und Schrecken versetzt worden, was der Beschuldigte im Wissen um die bereits in den Jahren 2006 bis 2011 wiederholt ausgeübte häusliche Gewalt sowie im Wissen um ein gekauftes Rambomesser mit einer Klingenlänge von ca. 30 Zentimetern und im Wissen um von ihm in der Wohnung mit einem Brotmesser durchgeführte Wurf- und Zielübungen zumindest in Kauf genommen habe. Sodann soll der Beschuldigte während dieser Auseinandersetzung D.________ als „verdammte blöde Fotze“ und als „verdammte Nutte“ bezeichnet haben.