aaa) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage vom 3. April 2013 vor, am 2. Januar 2013, ca. um 18:30 Uhr, am Ende einer verbalen Auseinandersetzung mit seiner damaligen Lebenspartnerin D.________ in der gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse xx in Trachslau mit drohender Körperhaltung schreiend und schnellen Schrittes auf D.________ zugegangen zu sein und diese mit hochrotem Kopf in drohender Haltung bei einem Gesichtsabstand von fünf bis zehn Zentimetern beschimpft zu haben. Durch das drohende Verhalten sei D.__