einflössendes Verhalten aber so lange würgte, bis er dessen Angst wahrnehmen konnte, manifestierte er seinen Willen, seinem Opfer zu drohen. Der Umstand, dass der Beschuldigte von G.________ abliess, als er dessen panische Angst bemerkte, spricht sodann ebenfalls dafür, dass er sein eigentliches Ziel dadurch erreicht hatte. Somit handelte der Beschuldigte mit Vorsatz hinsichtlich des Tatbestands der Drohung. e) Sachverhalt vom 2. Januar 2013 (Anklageziff. 2, 4.1.2 und 7) aa) Auch in Bezug auf den Vorfall vom 2. Januar 2013 werden dem Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last gelegt.