Gegenüber Gutachter med. pract. R.________ gab der Beschuldigte selber an, er habe wahrgenommen, dass G.________ panische Angst gehabt habe, woraufhin er ihn losgelassen habe. In subjektiver Hinsicht musste dem Beschuldigten somit bewusst sein, dass sein Verhalten (würgen ohne Vorwarnung, wutentbranntes Schreien und Umherrennen) das Opfer in Todesangst versetzt und den Eindruck erweckt, er mache dessen Leben von seinem Willen abhängig. Der Beschuldigte bringt im Übrigen auch nichts Gegenteiliges vor. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten nicht auf eine Körperverletzung richtete (vgl. E. II.1d.ee.bbb vorstehend).