Der Beschuldigte packte G.________ ohne Vorwarnung am Hals, drückte dessen Kehle während einiger Sekunden so stark zu, dass G.________ keine Luft mehr kriegte und schrie ihn gleichzeitig wutentbrannt an. Aufgrund dieses Verhaltens erscheint es für das Gericht nachvollziehbar, dass G.________ befürchtete, der Beschuldigte könnte nicht von ihm ablassen und in Todesangst geriet. Hinzu kommt, dass auch D.________ angab, Todesangst um G.________ gehabt zu haben (vgl. E. II.1d.cc.ccc), was ebenfalls unterstreicht, wie angsteinflössend das Verhalten des Beschuldigten auf die Betroffenen gewirkt haben muss. Durch sein Verhalten erweckte der Beschuldigte bei G.______