Nachdem die drohende Äusserung beweismässig nicht erstellt werden konnte, bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung durch das Würgen und sein sonstiges Verhalten erfüllte. Nicht nur verbale Äusserungen können den Tatbestand der Drohung verwirklichen, sondern auch Gesten oder konkludentes Handeln. Der Täter erfüllt den objektiven Tatbestand, wenn er das Sicherheitsgefühl bzw. den inneren Frieden eines Opfers verletzt, indem er ihm ein künftiges Übel in Aussicht stellt, das er als von sich abhängig darstellt (vgl. E. II.1d.bb.ccc vorstehend). Der Beschuldigte packte G.___