Sie behaupte nicht, dass er sonst nichts gesagt habe, sie wisse es einfach nicht mehr. Der Beschuldigte stritt seinerseits von Beginn weg ab, G.________ angedroht zu haben, ihn umzubringen. Aufgrund der Aussagen aller Beteiligten ist somit nicht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte G.________ verbal drohte, ihn umzubringen. Gemäss Anklage habe G.________ durch den Würgegriff und die drohende Äusserung Todesangst erlitten, was den Tatbestand der Drohung erfülle. Kantonsgericht Schwyz 58