wand, die Verjährung sei bereits eingetreten, ist folglich ebenfalls unbegründet. ccc) G.________ gab wiederholt an, der Beschuldigte habe ihm während des Würgens gedroht, er werde ihn umbringen. Diese Aussage bestätigte D.________ aber nicht bzw. sie gab an, dies nicht gehört zu haben. Sie sagte lediglich aus, der Beschuldigte habe G.________ angeschrien, als er ihn gewürgt habe, sie habe aber nicht genau mitbekommen, was er alles gesagt habe. Ausser an die Worte „das ist meine Frau“ und „nicht mit so einem alten Mann“ könne sie sich nicht mehr genau erinnern, was der Beschuldigte gesagt habe. Sie behaupte nicht, dass er sonst nichts gesagt habe, sie wisse es einfach nicht mehr.