Nach Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil erging. Der Beschuldigte wurde mit dem angefochtenen Urteil vom 11. Dezember 2013 wegen versuchter einfacher Körperverletzung verurteilt. Weil der Tatbestand der einfachen Körperverletzung denjenigen der Tätlichkeit konsumiert (Roth/Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 14 zu Art. 126 StGB) und die Tätlichkeit zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch nicht verjährt war, kommt Art. 97 Abs. 3 StGB zur Anwendung und die Tätlichkeit kann im Rechtsmittelverfahren nicht mehr verjähren. Der Ein-