Die Verteidigung zieht wie erwähnt (E. II.1d.dd.ddd vorstehend) das Vorliegen eines gültigen Strafantrags in Zweifel. Der Strafantragsteller bringt in der Regel einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige, während die rechtliche Würdigung der Handlung der Behörde obliegt (BGE 131 IV 97, E. 3.1; BGer, Urteil 6B:267/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3.3). Die rechtliche Qualifikation ist somit Sache der Strafbehörden und nicht Gegenstand des Strafantrags. Hinzu kommt, dass gemäss Strafantrag von G.________ Tätlichkeiten und Drohun- Kantonsgericht Schwyz 57