Es bestehen keine Anhaltspunkte – und der Beschuldigte bringt überdies auch keine solche vor –, wonach der Beschuldigte zumindest im Sinne der Parallelwertung der Laiensphäre nicht wusste oder hätte wissen müssen, dass Würgen eine Verletzung der körperlichen Integrität darstellt, mithin einen Straftatbestand erfüllt. Im Gegensatz zum Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung konnte der Beschuldigte nicht darauf vertrauen, dass der Erfolg nicht eintreten werde, weil bereits mit Beginn des Würgens der Taterfolg (die Tätlichkeit) eintritt. Indem der Beschuldigte G.________ trotzdem würgte, manifestierte er seinen Willen zur Tatbegehung.