Das Verhalten des Beschuldigten stellt jedoch objektiv eine Tätlichkeit dar, weil Würgen – auch nur während weniger Sekunden – das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass an physischer Einwirkung überschreitet. Es bestehen keine Anhaltspunkte – und der Beschuldigte bringt überdies auch keine solche vor –, wonach der Beschuldigte zumindest im Sinne der Parallelwertung der Laiensphäre nicht wusste oder hätte wissen müssen, dass Würgen eine Verletzung der körperlichen Integrität darstellt, mithin einen Straftatbestand erfüllt.