lassen aber einen solchen Schluss nicht ohne Zweifel zu. Aus diesen Gründen muss in dubio pro reo die Sachverhaltsvariante zugrunde gelegt werden, die für den Beschuldigten die günstigere ist. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte darauf vertraute, G.________ nicht zu verletzen. Somit kann kein Eventualvorsatz angenommen werden und der Beschuldigte ist von der versuchten einfachen Körperverletzung freizusprechen.