Selbst wenn somit davon ausgegangen würde, dass sich der Beschuldigte der Gefahr des Würgens bewusst war, müsste auf der Willensseite festgestellt werden, dass er die drohenden Verletzungen in Kauf nahm (Eventualvorsatz) und nicht (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf vertraute, dass diese nicht eintreten werden (bewusste Fahrlässigkeit; vgl. BGE 131 IV 9, E. 4.1). Die Tatsachen, dass der Beschuldigte nur einige Sekunden zudrückte und dass keine äusserlichen Spuren feststellbar waren, Kantonsgericht Schwyz 56