Abgesehen davon müsste dem Beschuldigten bei Vorliegen eines solchen Bewusstseins auf der Willensseite nachgewiesen werden, dass er den Erfolg, d.h. die einfache Körperverletzung, in Kauf nahm, also sich mit ihm abfand, auch wenn er ihm möglicherweise unerwünscht war (vgl. BGE 131 IV 9, E. 4.1). Selbst wenn somit davon ausgegangen würde, dass sich der Beschuldigte der Gefahr des Würgens bewusst war, müsste auf der Willensseite festgestellt werden, dass er die drohenden Verletzungen in Kauf nahm (Eventualvorsatz) und nicht (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf vertraute, dass diese nicht eintreten werden (bewusste Fahrlässigkeit; vgl. BGE 131 IV 9, E. 4.1).