objektive Anhaltspunkte hierzu bestehen jedenfalls keine. Abgesehen davon müsste dem Beschuldigten bei Vorliegen eines solchen Bewusstseins auf der Willensseite nachgewiesen werden, dass er den Erfolg, d.h. die einfache Körperverletzung, in Kauf nahm, also sich mit ihm abfand, auch wenn er ihm möglicherweise unerwünscht war (vgl. BGE 131 IV 9, E. 4.1).