_ vorübergehend keine Luft mehr kriegte. Zwar führte die Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass beim Würgen bereits bei einer kurzen Dauer die Gefahr von Sauerstoffmangel im Gehirn oder Kehlkopfverletzungen bestehe, trotzdem lässt sich vorliegend nicht zweifelsfrei feststellen, ob dem Beschuldigten das tatsächliche Ausmass der Gefahr zum Tatzeitpunkt bewusst war; objektive Anhaltspunkte hierzu bestehen jedenfalls keine.