Gemäss den Angaben von G.________ drückte ihn der Beschuldigte am Hals in den Fahrersitz, was auch D.________ beobachtete, und zwar so stark, dass er (G.________) keine Luft mehr gekriegt habe. Das Würgen habe aber nur wenige Sekunden gedauert und habe weder sichtbare Spuren noch Verletzungen hinterlassen. Aufgrund dieser Schilderungen lässt sich keine genaue Aussage über die Intensität des Zudrückens machen; immerhin war es aber so stark, dass G.________ vorübergehend keine Luft mehr kriegte.