Ein Versuch setzt voraus, dass der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Dem Beschuldigten muss somit Vorsatz betreffend die einfache Körperverletzung vorgeworfen werden können. Die Staatsanwaltschaft führte zum subjektiven Tatbestand aus, dem Beschuldigten sei ohne Zweifel bewusst gewesen, dass das Würgen von G.________ zu Sauerstoffmangel im Gehirn oder Kehlkopfverletzungen führen könne. Indem er trotzdem während mehrerer Sekunden zugedrückt habe, habe er den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung erfüllt.