gab sodann an, dass der Beschuldigte richtig stark zugedrückt habe und er keine Luft mehr bekommen habe. Durch den Luftmangel habe er „Probleme im Hals“ bekommen und zu husten begonnen, danach habe der Beschuldigte wieder losgelassen (U-act. 8.4.01, Frage 7; KG-act. 133, S. 17, Frage 12). Trotz dieser Schilderungen erlitt G.________ keine Verletzungen und bestätigte selber, er habe danach keine Beschwerden gehabt (U-act. 8.4.01, Frage 11). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung setzt innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen voraus, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern.