Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erscheinen die übereinstimmenden Aussagen von D.________ und G.________ glaubhaft, weshalb auf diese abgestellt werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Gutachter med. pract. R.________ entgegen seinen Aussagen zumindest eingestand, G.________ berührt zu haben, auch wenn er behauptet, nicht gewürgt bzw. den Hals nicht zugedrückt zu haben. Für das Gericht ist somit erstellt, dass der Beschuldigte G.________ während einiger Sekunden würgte, so dass dieser keine Luft mehr kriegte. G.________ gab sodann an, dass der Beschuldigte richtig stark zugedrückt habe und er keine Luft mehr bekommen habe.