am Hals packte, würgte er diesen während einiger Sekunden, so dass G.________ keine Luft mehr kriegte. Danach liess der Beschuldigte von G.________ ab und eilte wieder zu D.________, welche er wiederum anschrie. Anschliessend rannte er nochmals zum Fahrzeug von G.________, welches dieser aber mittlerweile von innen verschlossen hatte. Daraufhin rannte der Beschuldigte zurück in die gemeinsame Wohnung von D.________ und ihm. Kantonsgericht Schwyz 54