Demgegenüber decken sich die Aussagen von G.________ und D.________ in den wesentlichen Zügen und weichen bloss in einigen Details voneinander ab. Die Aussagen sind konstant und weisen keine gravierenden Widersprüche auf, weshalb sie für das Gericht glaubhaft erscheinen. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von G.________ und D.________ und aufgrund dessen, was der Beschuldigte selber eingestand, ist für das Gericht folgender Sachverhalt erstellt: G.________ fuhr D.________ mit seinem Auto am 20. Oktober 2012 von Zürich nach Hause und erreichte den Wohnort von D.________ ca. um 21.00 Uhr. Auf Wunsch von D.________ hielt G.________ sein Fahrzeug bei der I.__