zwar Kantonsgericht Schwyz 53 berührt, aber er, der Beschuldigte, habe nicht zugedrückt. Er habe losgelassen, als er wahrgenommen habe, dass der Mann panische Angst gehabt habe (U-act. 11.0.01, S. 44). Insgesamt zeigt sich, dass die Aussagen und Angaben des Beschuldigten wenig Konstanz aufweisen und daher – zumindest soweit sie sich nicht mit den Aussagen der übrigen Beteiligten decken – wenig glaubhaft erscheinen.