werden vom Beschuldigten im Übrigen auch nicht dargelegt. Der Beschuldigte musste somit wissen, dass das Wegschubsen von D.________, seiner damaligen Lebenspartnerin, das rechtlich tolerierte Mass übersteigt. Hinsichtlich der Willensseite liegen ebenso wenig konkrete Anhaltspunkte vor, weshalb von den äusseren Umständen, d.h. gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln, auf die innere Einstellung des Beschuldigten geschlossen werden muss. Der Beschuldigte schubste D.________ trotz seines Wissens in Richtung des Fahrzeugs weg und machte diesbezüglich kein unbeabsichtigtes Handeln geltend.