Dass das Wegschubsen in der geschilderten Art eine Verletzung der körperlichen Integrität des Betroffenen darstellt und folglich als Tätlichkeit einen Straftatbestand erfüllt, entspricht der landläufigen Anschauung und kann somit als allgemein bekannt betrachtet werden. Hinweise darauf, dass dies dem Beschuldigten nicht bewusst war bzw. bewusst sein konnte, bestehen keine und Kantonsgericht Schwyz 52