___ und G.________ übereinstimmend geschilderten Verhaltens des Beschuldigten, nämlich dass er wütend und schreiend umhergerannt sei und insgesamt sehr bedrohlich aufgetreten sei, sodass beide von Todesangst sprachen, nicht vergleichbar mit dem gesellschaftlich geduldeten Mass harmloser Schubse, wie sie in Warteschlangen vorkommen können. Vielmehr übersteigt das vom Beschuldigten eingestandene Wegschubsen von D.________ das allgemein übliche Mass physischer Einwirkung. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt.