ee) aaa) Der Beschuldigte räumte ein, dass er D.________ an den Schultern weggestossen habe, diese sei dadurch aber nicht umgefallen (U- act. 10.0.02, Frage 20). D.________ sagte nicht aus, sie sei umgefallen, und auch nicht, dass ihr das Wegschubsen des Beschuldigten physische Schmerzen bereitet habe. Dennoch kann eine Tätlichkeit vorliegen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen (vgl. E. II.2b.bb.aaa vorstehend).