Er habe dies bewusst getan, um G.________ in Angst und Schrecken zu versetzen. Zudem sei das Würgen als versuchte einfache Körperverletzung einzustufen, weil Würgen immer sehr gefährlich sei und nur schon kurzes Würgen schwere Verletzungen hervorrufen könne. Es sei unmöglich, dabei die Kontrolle zu behalten. Kantonsgericht Schwyz 51 Der Beschuldigte habe sodann zugegeben, D.________ weggestossen zu haben. Der Sachverhalt sei zweifellos erstellt und erfülle den Tatbestand der Tätlichkeit.