Zudem habe er gemäss dem Gutachten gesagt, er habe wahrgenommen, dass G.________ panische Angst gehabt habe, worauf er, der Beschuldigte, G.________ losgelassen habe. Diese Feststellungen im Gutachten würden mit den Aussagen von G.________ und D.________ übereinstimmen. Dass die Aussagen von G.________ und D.________ in einigen Details voneinander abweichen würden, bedeute nicht, dass sie die Unwahrheit gesagt hätten, sondern vielmehr, dass sie sich nicht abgesprochen hätten und ihre eigenen Wahrnehmungen wiedergäben. Es gebe somit keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Kehle von G.________ zugedrückt und ihm gedroht habe. Er habe dies bewusst getan, um G.__