eee) Die Staatsanwaltschaft führte mit Verweis auf die Aussagen von D.________ und G.________ aus, der Beschuldigte habe allein schon durch den Griff an die Kehle von G.________, durch sein hassverzerrtes Gesicht, während er zugedrückt habe, sowie durch sein Geschrei bei G.________ Todesangst verursacht. Zudem habe er geschrien, er bringe G.________ um. Obwohl der Beschuldigte in seinen Einvernahmen stets bestritten habe, G.________ berührt zu haben, gab er gegenüber Gutachter R.________ an, er habe G.________ am Hals berührt, aber nicht zugedrückt. Zudem habe er gemäss dem Gutachten gesagt, er habe wahrgenommen, dass G.___