Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssten. Selbst wenn man von den Aussagen von G.________ ausgehe, sei klar, dass der Beschuldigte nur kurz zugepackt habe und schnell wieder losgelassen habe. Zudem sei es nicht zu Verletzungen gekommen, weshalb solche auch nicht hätten gewollt sein können. Es sei zwar denkbar, das Würgen als Tätlichkeit anzusehen, es frage sich aber, ob ein gültiger Strafantrag gestellt worden und ob nicht bereits die Verjährung eingetreten sei. Die Verteidigung beantrage deshalb einen vollen Freispruch.