ddd) Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung zunächst vor, die bisherigen Aussagen von D.________ seien nicht verwertbar, weil D.________ bei diesen Einvernahmen nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden sei und weil keine Konfrontation mit dem Beschuldigten erfolgt sei. Des Weiteren führte die Verteidigung aus, an der Darstellung von G.________ bestünden Zweifel. Wenn tatsächlich ein Griff an die Kehle erfolgt wäre und G.________ wirklich nicht mehr hätte atmen können, wäre zu erwarten gewesen, dass er einen Arzt aufgesucht oder die Verletzungen dokumentiert hätte. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass G.________ übertreibe.