ccc) Der Beschuldigte erklärte an der Berufungsverhandlung erneut, G.________ nicht gewürgt zu haben, sondern das Würgen mit der linken Hand nur angedeutet zu haben, um die Situation in den Griff zu bekommen (KG-act. 133, S. 28, Frage 66 f.). G.________ habe im Übrigen auch keine Verletzungen oder Arztzeugnisse vorweisen können (KG-act. 133, S. 27, Frage 61). Sodann habe er keine Todesdrohungen ausgesprochen (KG-act. 133, S. 27, Frage 61).