Auch das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten zum Nachteil von D.________ sei durch deren Aussagen, welche glaubhaft und überzeugend seien, rechtsgenüglich erstellt. Hinzu komme, dass der Beschuldigte zugestanden habe, D.________ weggestossen und geschubst zu haben. Zu Recht habe die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten als Tätlichkeit qualifiziert.