fff) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, es stehe aufgrund des Beweisergebnisses für das Gericht fraglos fest, dass sich der Beschuldigte gegenüber G.________ am 20. Oktober 2012 verhalten habe, wie ihm dies die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vorwerfe. Der Beurteilung der Staatsanwaltschaft in sachverhaltlicher Hinsicht sei unter Berücksichtigung der gegebenen Akten- und Beweislage vorbehaltlos beizupflichten. Auch in rechtlicher Hinsicht werde das Verhalten des Angeklagten zutreffenderweise als Drohung sowie als versuchte einfache Körperverletzung qualifiziert, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen des Staatsanwaltes verwiesen werden könne.