_ habe konstant ausgesagt und eindrücklich schildern können, wie er den Vorfall erlebt habe. Auch wenn sich D.________ nicht an die Drohungen erinnert habe, ändere dies nichts daran, dass diese ausgesprochen worden seien. Ohne Zweifel würden die Todesdrohungen den Tatbestand der Drohung erfüllen. Zudem erfülle auch der Griff an den Hals und das Zudrücken während ein paar Sekunden den Tatbestand der Drohung, weil eine Drohung auch nonverbal erfolgen könne. Ausserdem sei auch der Tatbestand der versuchten einfa- Kantonsgericht Schwyz 48