eee) Die Staatsanwaltschaft führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2013 aus, der Beschuldigte habe anerkannt, D.________ weggeschubst zu haben. Dadurch habe er das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass der Einwirkung auf den Körper überschritten und den Tatbestand der Tätlichkeit erfüllt. In Bezug auf das Würgen habe D.________ glaubhaft ausgesagt. Ihre Angaben seien stimmig und sie habe den geschilderten Tatablauf mit Details illustriert. G.________ habe konstant ausgesagt und eindrücklich schildern können, wie er den Vorfall erlebt habe.